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Bekanntmachung nach § 67 Arzneimittelgesetz

04. 07. 2024

 

Nach § 67 Arzneimittelgesetz haben Betriebe und Einrichtungen, die Arzneimittel entwickeln, herstellen, klinisch prüfen, prüfen, lagern, verpacken, einführen, in den Verkehr bringen oder sonst mit ihnen Handel treiben, dies vor der Aufnahme der Tätigkeiten der zuständigen Behörde anzuzeigen. 

Für die Entgegennahme der Anzeigen nach § 67 AMG sind laut Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz über Einzelhandel mit Arzneimitteln außerhalb von Apotheken vom 11. August 1997 (AllMBl. S. 617, (Nr. 19) die Gemeinden zuständig, soweit beabsichtigt ist, Arzneimittel im Einzelhandel außerhalb von Apotheken nach den vorgenannten Bestimmungen abzugeben (§ 1 Abs. 4 VVABAV).

 

Gewerbetreibende, die freiverkäufliche Arzneimittel außerhalb von Apotheken in den Verkehr bringen, haben dies vor Aufnahme der Tätigkeit der Gemeinde anzuzeigen, in der sich der Betrieb bzw. der Wohnsitz bei Reisegewebetreibenden befindet. Für jede Betriebsstelle ist eine eigene Anzeige erforderlich.

 

Die Anzeigen sollen in dreifacher Ausfertigung mit dem beigefügten Formular (Anlage 1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz über Einzelhandel mit Arzneimitteln außerhalb von Apotheken vom 11. August 1997 (AllMBl. S. 617, (Nr. 19)) erstattet werden.

 

Fichtelberg, den 02.07.2024

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