Bekanntmachung für Unternehmer im Bereich Lebensmittelbedarfsgegenstände
BEKANNTMACHUNG
In Deutschland ansässige Unternehmer, einschließlich Importeure, die Lebensmittelbedarfsgegenstände
als Fertigerzeugnis herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, haben ab
dem 01. Juli 2024 eine Anzeigepflicht gegenüber der für den jeweiligen Betrieb zuständigen
Behörde.
Die Übergangsfristen enden am 31. Oktober 2024.
In Bayern sind die Lebensmittelüberwachungsbehörden an den Kreisverwaltungsbehörden für
die Entgegennahme dieser Anzeigen zuständig.
Die Anzeigepflicht gilt nicht für Lebensimttelunternehmer, die bereits einer
Registrierungspflicht nach dem Lebensmittelhygienerecht (Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG)
Nr. 852/2004) unterliegen, da diese den Behörden bereits bekannt sind.
Die neue Anzeigepflicht dient der Ausgestaltung der in der im Europäischen Recht [VO (EU)
2017/625] verankerten allgemeinen Pflichten der zuständigen Behörden zur Erstellung und
Aktualisierung von Unternehmenslisten.
Da Lebensmittelbedarfsgegenstände einen direkten Einfluss auf Lebensmittel haben, soll eine
zielgerichtete Überwachung ermöglicht werden, die dem Gesundheitsschutz der Verbraucher
dient.
Das entsprechende Formular ist angehängt oder kann unter: https://www.landkreisbayreuth.
de/fileadmin/user_upload/Redakton/Formulare_und_Merkbl%C3%A4er/Lebens
mittel%C3%BCberwachung/Formulare/Muster_Registrierung_FCM-Unternehmer.pdf
heruntergeladen werden.
Das ausgefüllte Formular ist entweder per Post an das Landratsamt
Bayreuth/Lebensmittelüberwachung zu senden oder gerne per mail an: poststelle@lrabt.
bayern.de
Gemeinde Fichtelberg
Gablonzer Straße 11
95686 Fichtelberg
25.07.2024
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